Neue Analyse sieht Genozidtatbestand beim Hamas-Massaker erfüllt
Gerald Posner legt auf den 7. Oktober denselben juristischen Maßstab an, mit dem Israel seit Jahren konfrontiert wird. Sein Ergebnis ist eindeutig: Tötungen, schwere körperliche und seelische Schäden sowie der dokumentierte Vernichtungswille gegenüber Juden ergeben nach seiner Analyse einen belastbaren Genozidfall gegen Hamas.

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Seit dem 7. Oktober 20237. Oktober 2023: Das Hamas-Massaker, das Israel veränderteDer 7. Oktober 2023 war der Tag des Hamas-Massakers in Israel. Terroristen aus Gaza ermordeten etwa 1.200 Menschen, vor allem Zivilisten, und verschleppten mehr als 240 Geiseln in den Gazastreifen.Mehr lesen wird nahezu jede Debatte über Israels Krieg gegen HamasHamas: Terrororganisation aus GazaHamas ist eine islamistische palästinensische Terrororganisation. Sie entstand 1987 aus dem Umfeld der Muslimbruderschaft, lehnt Israels Existenz ab und wird von Israel, den USA, der EU und weiteren Staaten als Terrororganisation eingestuft.Mehr lesen vom Begriff Genozid überlagert. Gegen IsraelIsrael: Der jüdische Staat im Herzen des Nahen OstensIsrael ist ein demokratischer Staat im Nahen Osten und der Nationalstaat des jüdischen Volkes. Er wurde am 14. Mai 1948 gegründet, seine Hauptstadt ist Jerusalem, die Knesset hat 120 Abgeordnete. Zum Unabhängigkeitstag 2026 hatte Israel rund 10,244 Millionen Einwohner.Mehr lesen befassen sich internationale Organisationen, Wissenschaftlerverbände, Menschenrechtsgruppen und der Internationale Gerichtshof mit diesem Vorwurf. Eine wesentlich naheliegendere Frage wurde dagegen erstaunlich selten mit derselben juristischen Gründlichkeit untersucht: Was geschieht, wenn man die Völkermordkonvention auf das Hamas-Massaker selbst anwendet?
Genau das hat der amerikanische Investigativjournalist und juristisch ausgebildete Autor Gerald Posner getan. In seiner neuen Analyse „The Genocide Case Against Hamas“ untersucht er nicht, ob der 7. Oktober besonders grausam, terroristisch oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit war. Das ist längst hinreichend dokumentiert. Seine Frage ist enger und juristisch schwerwiegender: Erfüllte der Angriff die Voraussetzungen des Genozids nach Artikel II der Völkermordkonvention von 1948? Posners Antwort lautet ja.
Dabei geht es nicht um die Zahl der Opfer allein. Rund 1.200 Menschen wurden beim Hamas-geführten Angriff ermordet, 251 Menschen als Geiseln nach GazaPalästina: Geschichte, Bedeutung und politischer Streit um einen aufgeladenen BegriffPalästina bezeichnet historisch eine Region im südlichen Levantegebiet und politisch heute vor allem den Anspruch auf palästinensische Staatlichkeit. Der Begriff ist eng mit jüdischer Geschichte, dem britischen Mandat, Israel und dem Nahostkonflikt verbunden.Mehr lesen verschleppt. Die Genozidkonvention setzt aber keine bestimmte Mindestzahl voraus. Entscheidend sind zwei Elemente: mindestens eine der ausdrücklich genannten Tathandlungen und die besondere Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise als solche zu zerstören. Töten und das Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Schäden gehören ausdrücklich zu diesen Tathandlungen. Der schwierige Punkt ist regelmäßig der sogenannte dolus specialis, der besondere Vernichtungswille.
Die Tat ist dokumentiert, entscheidend ist die Absicht
Beim ersten Teil sieht Posner kaum Raum für Zweifel. Hamas-Terroristen und weitere bewaffnete Gruppen drangen in mehr als 20 israelische Gemeinden und militärische Einrichtungen ein. In Kibbuzim wurden Menschen in ihren Häusern ermordet, Familien getötet, Häuser angezündet und Menschen verschleppt. Auf dem Nova-Festival jagten Angreifer fliehende Besucher über Stunden. Die Vereinten Nationen stellten später hinreichende Gründe für die Annahme fest, dass während des Angriffs an mehreren Orten Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen begangen wurden. Geiseln wurden körperlich und psychisch schwer misshandelt. Schon damit sind mehrere der Handlungen berührt, die Artikel II der Genozidkonvention ausdrücklich nennt.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wurden diese Menschen getötet und misshandelt, weil sie zufällig im Weg waren, oder richtete sich der Angriff gegen Juden beziehungsweise Israelis als geschützte Gruppe? Posner führt dafür nicht nur die Tat selbst an, sondern Ideologie, vorherige Äußerungen von Hamas-Führern, Einsatzbefehle und Aussagen der Täter. Die Hamas-Charta von 1988 enthält ausdrücklich antisemitische Passagen und zitiert einen Hadith über das Töten von Juden. Führende Hamas-Funktionäre äußerten in den Jahren vor dem Massaker wiederholt Vernichtungsdrohungen. Während des Angriffs feierte ein Terrorist in einem aufgezeichneten Telefonat gegenüber seinen Eltern, eigenhändig Juden getötet zu haben. Von israelischen Kräften sichergestellte Einsatzunterlagen sollen zudem Anweisungen enthalten haben, möglichst viele Menschen zu töten.
Hamas verweist demgegenüber seit 2017 auf ein neues Grundsatzpapier, das behauptet, der Konflikt richte sich nicht gegen Juden wegen ihrer Religion, sondern gegen das „zionistische Projekt“. Posner hält dieses Argument für nicht überzeugend. Das Dokument hob die alte Charta nicht ausdrücklich auf, erkannte Israel weiterhin nicht an und hielt an der Forderung nach „Befreiung“ des gesamten Gebietes zwischen Jordan und Mittelmeer fest. Vor allem aber müsse eine juristische Bewertung nicht nur berücksichtigen, was eine Terrororganisation in einem politischen Papier schreibt, sondern was sie vorbereitet, ihren Kämpfern befiehlt und anschließend tatsächlich tut.
Gerade der 7. Oktober ist deshalb für Posner entscheidend. Die Opfer wurden nicht nur an militärischen Stellungen angegriffen. Terroristen drangen gezielt in jüdische Zivilgemeinden ein, erschossen Menschen in Wohnhäusern, nahmen Kinder und ältere Menschen als Geiseln und setzten ihre Angriffe auch dort fort, wo keinerlei militärischer Zweck erkennbar war. Dass unter den Opfern auch arabische IsraelisArabische Israelis: Bürger Israels zwischen Zugehörigkeit und KonfliktArabische Israelis sind Bürger des Staates Israel mit arabischer Herkunft, darunter Muslime, Christen, Drusen und Beduinen. Sie besitzen israelische Staatsbürgerrechte, sind politisch vertreten und leben zugleich in einer komplexen Identitätslage.Mehr lesen und ausländische Staatsangehörige waren, ändert am juristischen Kern nicht automatisch etwas. Genozid setzt nicht voraus, dass jedes einzelne Opfer der geschützten Gruppe angehört. Entscheidend ist, welche Gruppe angegriffen und mit welcher Absicht sie angegriffen wurde.
Warum ein einziger Tag Genozid sein kann
Ein häufiges Gegenargument lautet, Genozid müsse ein langer, systematischer Vernichtungsprozess sein und könne deshalb nicht auf einen einzelnen Terrorangriff von wenigen Stunden angewandt werden. Das steht so nicht in der Konvention. Sie verlangt keine Mindestdauer. Auch muss der Täter kein Staat sein. Artikel IV nennt ausdrücklich Herrscher, Amtsträger und Privatpersonen. Internationale Strafgerichte haben zudem längst festgestellt, dass auch nichtstaatliche Akteure für Genozid verantwortlich sein können.
Besonders wichtig ist deshalb die Rechtsprechung zu Srebrenica. Dort wurde nicht die Vernichtung sämtlicher bosnischer Muslime zum Maßstab gemacht. Entscheidend war eine wesentliche, geografisch begrenzte Gruppe, die bosnisch-muslimische Gemeinschaft von Srebrenica. Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien stellte klar, dass auch die beabsichtigte Vernichtung eines bedeutenden Teils einer geschützten Gruppe den Genozidtatbestand erfüllen kann. Posner überträgt diesen Gedanken auf die israelischen Gemeinden im Grenzgebiet. In Orten wie Be'eri oder Nir Oz wurde innerhalb weniger Stunden ein erheblicher Teil der jeweiligen Gemeinschaft getötet oder verschleppt. Die Tatsache, dass Hamas militärisch nicht in der Lage war, den Angriff auf ganz Israel auszuweiten, beantwortet nach dieser Argumentation nicht die Frage nach ihrer Absicht. Begrenzte Fähigkeit ist nicht dasselbe wie begrenzter Vernichtungswille.
Posner steht mit dieser Einordnung keineswegs allein. Bereits 2025 veröffentlichte Avraham Russell Shalev im von Cambridge University Press herausgegebenen Israel Law Review eine umfangreiche juristische Analyse. Auch sie kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die objektiven Tathandlungen als auch der besondere Vernichtungswille beim Hamas-Angriff nachweisbar seien. Schon im Dezember 2023 veröffentlichte die International Association of Genocide Scholars einen Policy Brief von Sara E. Brown, der den 7. Oktober als Gewalt mit genozidaler Absicht einstufte und die internationale Gemeinschaft ausdrücklich aufforderte, Hamas' „genocidal violence“ als solche zu benennen.
Bemerkenswert ist, was später geschah. Dieselbe International Association of Genocide Scholars verabschiedete im August 2025 eine Resolution, in der sie Israels Handeln in Gaza als Genozid einstufte. Der Hamas-Angriff wird darin lediglich als Ereignis bezeichnet, das „internationale Verbrechen“ darstelle. Eine vergleichbare Prüfung des 7. Oktober anhand der Genozidkonvention enthält die Resolution nicht. Auch die UN-Untersuchungskommission kam beim Hamas-Angriff zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, untersuchte ihn jedoch nicht mit derselben Genozidargumentation, die später gegenüber Israel angewandt wurde.
Genau diesen doppelten Maßstab stellt Posner ins Zentrum seiner Kritik. Wenn Aussagen israelischer Politiker als Beweis für einen besonderen Vernichtungswillen gewertet werden, dann können ausdrückliche Vernichtungsdrohungen von Hamas-Führern nicht als nebensächlich behandelt werden. Wenn die systematische Tötung von Zivilisten, schwere seelische und körperliche Schäden und sexualisierte Gewalt bei Israel zur Prüfung des Genozidtatbestands führen, dann muss derselbe Maßstab auch für den 7. Oktober gelten.
haOlam hat in den vergangenen Wochen bereits auf einen weiteren auffälligen Gegensatz hingewiesen. Der Genozidvorwurf gegen Israel tauchte teilweise schon unmittelbar nach dem 7. Oktober auf, noch bevor die große israelische Bodenoffensive in Gaza begonnen hatte. Später berichteten wir über eine neue wissenschaftliche Untersuchung, die die schwersten Vorwürfe gegen Israel prüfte und den Genozidtatbestand nicht als belegt ansah. Posners Analyse dreht die Perspektive nun vollständig um: Nicht Israel steht im Mittelpunkt, sondern die Terrororganisation, die den Krieg mit einem gezielten Massenangriff auf israelische Zivilisten begann.
Eine gerichtliche Entscheidung, die den 7. Oktober rechtskräftig als Genozid einstuft, gibt es bislang nicht. Posners Text ist eine juristische Analyse und kein Urteil. Doch das ändert nichts an der zentralen Frage, die er aufwirft.
Wenn die Völkermordkonvention tatsächlich ein universeller Maßstab sein soll, kann sie nicht nur dann hervorgeholt werden, wenn Israel auf der Anklagebank sitzt.
Der Maßstab muss auch für diejenigen gelten, die Juden ermorden, weil sie Juden sind, ihre Gemeinden überfallen und offen ankündigen, es wieder tun zu wollen.
Autor: Redaktion
Artikel veröffentlicht am: Mittwoch, 7. Oktober 2026