Bremer Gericht bestätigt Verbot der Parole From the river to the sea bei pro-palästinensischer Kundgebung
Eine Klage gegen das Verbot der Parole From the river to the sea ist vor dem Verwaltungsgericht Bremen gescheitert. Die Richter bestätigten die Auflage der Behörden und stuften die Formel als Kennzeichen terroristischer Organisationen ein. Damit bleibt die Verwendung im konkreten Fall unzulässig.

Die Entscheidung betrifft eine Mahnwache, die mehrfach im Frühjahr 2024 stattfinden sollte und deren Initiatorin die Auflage anfechten wollte.
Gericht sieht eindeutigen Bezug zu Hamas und Samidoun
Das Gericht stellte fest, dass der Spruch im vorliegenden Zusammenhang nicht als offene politische Aussage gelten könne. Die Richter folgten der Einschätzung der Behörden, dass die Parole als Kennzeichen der Hamas und des in Deutschland verbotenen Netzwerks Samidoun verwendet werde und daher im Rahmen des Strafrechts relevant sei.
In der Urteilsbegründung heißt es, bei realistischer Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Formel auf die Beseitigung Israels und die Vertreibung der dort lebenden Juden ziele. Damit erfülle die Verwendung im konkreten Fall auch den Tatbestand der Billigung schwerer Straftaten, insbesondere des Massakers vom siebten Oktober.
Keine tragfähige alternative Deutung
Die Klägerin argumentierte, der Satz sei allgemein gehalten und lasse nicht erkennen, welche Form der Befreiung gemeint sei. Das Gericht wies diesen Ansatz zurück. Zwar gelte bei mehrdeutigen Äußerungen der Grundsatz, die für den Urheber günstigste Auslegung zu wählen. Dies setze jedoch voraus, dass überhaupt eine plausible alternative Deutung existiere. Eine solche Möglichkeit sah das Gericht nicht, weil die Klägerin sich weder von den betreffenden Organisationen distanziert hatte noch eine inhaltlich tragfähige alternative Interpretation vorlegte.
Rechtsprechung weiterhin uneinheitlich
Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass bundesweit unterschiedliche Einschätzungen zur Strafbarkeit der Parole bestehen. Angesichts dieser offenen Rechtslage ließ die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Damit bleibt zu erwarten, dass höhere Instanzen die Frage grundlegend klären werden.
Autor: Redaktion
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Artikel veröffentlicht am: Montag, 8. Dezember 2025