Volksverhetzung ist in Deutschland nach § 130 StGB strafbar. Erfasst werden Hetze gegen Gruppen, Gewaltaufrufe und die Leugnung schwerster NS-Verbrechen.
Volksverhetzung ist in Deutschland eine Straftat nach § 130 des Strafgesetzbuches. Der Begriff beschreibt besonders schwere Formen öffentlicher Hetze gegen Gruppen oder einzelne Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe. Geschützt sind unter anderem nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung sowie einzelne Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit angegriffen werden. Der Gesetzestext stellt dabei nicht jede harte, geschmacklose oder beleidigende Äußerung unter Strafe. Strafbar wird eine Äußerung vor allem dann, wenn sie in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, und wenn sie zum Hass aufstachelt, zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer angreift.
Die Bundeszentrale für politische Bildung erklärt Volksverhetzung als böswillige Beschimpfung, Verächtlichmachung oder Herabwürdigung anderer Menschen, wenn dadurch ihre Würde verletzt wird. Ebenfalls erfasst ist die Verbreitung von Inhalten, die nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder zu Rassenhass aufstacheln. Je nach Tatbestand drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
§ 130 StGB und seine Bedeutung
§ 130 StGB schützt nicht Gefühle, sondern den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Das ist wichtig für die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit. Eine demokratische Gesellschaft muss scharfe Kritik, polemische Aussagen und politische Zuspitzung aushalten. Sie muss aber nicht hinnehmen, dass Menschen als Gruppe entmenschlicht, zu Feinden erklärt oder für Gewalt freigegeben werden. Volksverhetzung beginnt dort, wo Sprache nicht mehr nur Meinung ausdrückt, sondern eine Gruppe herabsetzt, Hass erzeugt oder Gewaltbereitschaft fördert.
Der Straftatbestand spielt besonders bei rassistischer, antisemitischer und religiös motivierter Hetze eine zentrale Rolle. Antisemitische Parolen, die Juden als Gruppe beschimpfen, ihnen pauschal Schuld zuschreiben oder Gewalt gegen sie gutheißen, können Volksverhetzung sein. Auch die Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des Holocaust ist in Deutschland strafbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Geschichte dieses Straftatbestands ist eng mit der deutschen Verantwortung nach der Schoah verbunden. Die Bundeszentrale für politische Bildung verweist darauf, dass der Bundestag bereits 1960 den Volksverhetzungsparagrafen verschärfte, um Hass gegen Teile der Bevölkerung strafrechtlich klarer zu erfassen.
Seit 2022 ist § 130 StGB um einen neuen Absatz erweitert worden. Danach kann auch die öffentliche Billigung, Leugnung oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar sein, wenn dies geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen geschützte Gruppen aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Der Bundestag begründete diese Änderung mit dem Ziel, solche Formen der Verharmlosung ausdrücklich im Strafgesetzbuch zu erfassen.
Volksverhetzung, Hassrede und Meinungsfreiheit
Nicht jede Hassrede ist automatisch Volksverhetzung. Der Begriff „Hassrede“ ist weiter und beschreibt viele herabwürdigende, beleidigende oder diskriminierende Äußerungen, besonders im Internet. Strafrechtlich entscheidend ist aber, ob die Voraussetzungen eines bestimmten Gesetzes erfüllt sind. Die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Meinungsfreiheit Grenzen hat, etwa durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz und den Schutz der persönlichen Ehre. Gleichzeitig ist nicht jede verletzende Aussage strafbar.
Gerade im digitalen Raum ist Volksverhetzung ein praktisches Problem. Inhalte können in kurzer Zeit sehr viele Menschen erreichen. Hetze gegen Juden, Israelis, Muslime, Christen, Migranten, Sinti und Roma oder andere Gruppen kann sich über soziale Netzwerke, Kommentarspalten, Messenger und Videoplattformen schnell verbreiten. Entscheidend ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang: Wer wird angesprochen? Gegen wen richtet sich die Aussage? Ist sie öffentlich? Wird Gewalt gutgeheißen? Wird eine Gruppe entmenschlicht? Wird der öffentliche Frieden gefährdet?
Für die Berichterstattung ist Sorgfalt besonders wichtig. Medien sollten volksverhetzende Aussagen nicht unnötig verbreiten, nicht sensationsheischend wiederholen und nicht aus dem Zusammenhang reißen. Zugleich müssen sie über strafbare Hetze berichten können, wenn öffentliches Interesse besteht. Dann ist klare Einordnung nötig: Was wurde gesagt, von wem, in welchem Kontext, mit welcher rechtlichen Relevanz und welche Ermittlungen oder Gerichtsentscheidungen gibt es?
Bedeutung für Antisemitismus und Israelhass
Im Zusammenhang mit Antisemitismus ist Volksverhetzung besonders relevant. Klassischer Judenhass richtet sich gegen Juden als religiöse oder ethnische Gruppe. Israelbezogener Antisemitismus kann strafrechtlich relevant werden, wenn er nicht nur Israel kritisiert, sondern Juden als Gruppe angreift, Gewalt gegen Israelis oder Juden billigt oder antisemitische Vernichtungsfantasien verbreitet. Nicht jede scharfe Israelkritik ist Volksverhetzung. Doch Parolen, die jüdisches Leben bedrohen, Terror gegen Israelis feiern oder den Holocaust verharmlosen, können die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten.
Der Begriff Volksverhetzung ist deshalb ein wichtiger Baustein im Lexikon. Er zeigt, dass demokratische Meinungsfreiheit weit reicht, aber nicht schrankenlos ist. Ein Staat, der die Menschenwürde schützt, darf nicht tatenlos zusehen, wenn Gruppen öffentlich zu Feinden erklärt werden. Gerade die deutsche Geschichte macht deutlich, dass enthemmte Sprache nicht harmlos ist. Sie kann ausgrenzen, entmenschlichen und Gewalt vorbereiten.
„Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.“